AGB

Allgemeine Reisebedingungen Diese Reisebedingungen und weitere Hinweise regeln die Rechtsbeziehung zwischen Latour Reisen (nachfolgend: Reiseveranstalter oder nur „Latour“) und Ihnen als Kunde. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie den Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht).

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Reiseveranstalter für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung.
1.5 Auf Wunsch des Kunden erstellt der Reiseveranstalter dem Kunden ein individuelles Angebot. Dieses kann nur innerhalb der darin gesetzten Annahmefrist angenommen werden. Eine verspätete Annahme oder eine Annahmeerklärung, verbunden mit Änderungswünschen seitens des Kunden, stellt ein neues Angebot seitens des Kunden dar. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst dann zustande, wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich die Annahme dieses Vertrages erklärt.

2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne des § 651 k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 25% auf den Gesamtreisepreis fällig. Sie ist zahlbar innerhalb von 3 Kalendertagen und wird auf den Reisepreis angerechnet. Für bestimmte Leistungen (z.B. für einige Flugtarife) können frühere Fälligkeiten gelten. Bei Stornierung der Buchung werden anfallende Gebühren sofort fällig.

Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
2.2 Bei Buchungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
2.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises um mehr als 7 Tage in Verzug, behält sich der Reiseveranstalter vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Kunde mit Rücktrittskosten entsprechend des § 4 belastet werden.

3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung im Programm des Reiseveranstalters sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Prospekten enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.
3.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur dann zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Kalendertage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Stornogebühren
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter bzw. bei Buchung der Reise über ein Reisebüro bei dieser Buchungsstelle. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
4.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, diesen Entschädigungsanspruch wie folgt zu pauschalieren:

Rücktritt bis 31. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises,
Rücktritt bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises,
Rücktritt bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises,
Rücktritt bis 7. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises,
Rücktritt bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises,
Rücktritt ab 3. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises.

4.4 In Abweichung zu vorgenannten Bedingungen können auch andere Stornokosten geltend gemacht werden, soweit diese im konkreten Reisevertrag gesondert vereinbart worden sind.
4.5 Dem Kunden ist es jederzeit vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter durch seinen Rücktritt und den damit verbundenen Ausfall des Reisepreises entstandene Schaden in Wirklichkeit geringer ist als der pauschalierte Entschädigungsanspruch oder, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
4.6 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
4.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dringend empfohlen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1 Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: – wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge. Dem Reisenden bleibt es auch in diesem Fall unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.2 Der Reiseveranstalter kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug genommen.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt durch den Reiseveranstalter später als 6 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

6. Beschränkung der Haftung
6.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
6.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) Wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

7. Obliegenheiten des Kunden
7.1. Mängelanzeige: Der Reisende und jeder Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Daraus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung dem Reiseveranstalter durch Telefon, Telegramm oder Telefax zur Kenntnis zu bringen, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandungen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
7.2. Kündigung: Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
8.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann zur Wahrung der Frist nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Kalendertagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Kalendertagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
8.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
9.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.2 Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

10. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, wird der Reisende unverzüglich informiert werden, sobald diese feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die „Black List“ ist auf folgender Seite abrufbar: http:// air-ban.europa.eu.

11. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

Adresse:
Latour Reisen
Inhaber David L. Slotnicki
Xantener Str. 24
10707 Berlin
Phone: 0049 30 88 67 9090

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